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   SG Berlin, 05.12.2007 - S 31 R 5860/07   

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SG Berlin, 05.12.2007 - S 31 R 5860/07 (https://dejure.org/2007,40367)
SG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2007 - S 31 R 5860/07 (https://dejure.org/2007,40367)
SG Berlin, Entscheidung vom 05. Dezember 2007 - S 31 R 5860/07 (https://dejure.org/2007,40367)
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  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus SG Berlin, 05.12.2007 - S 31 R 5860/07
    Zu den geschützten Eigentumspositionen gehören danach auch Rentenanwartschaften, soweit sie Korrelat eigener Leistungen in Gestalt von Beiträgen sind (BVerfG, aaO, BVerfGE 75, 78, 96f. - Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrente).

    Für den Bereich der Rentenanwartschaften hat das BVerfG danach eine Umgestaltung auch als Reaktion auf veränderte Bedingungen für zulässig erachtet, auch wenn sie zu einer wertmäßigen Verringerung der Anwartschaft führt (BVerfGE 100, 1, 37; BVerfGE 75, 78, 96ff.).

    Als legitimes Ziel ist dabei z. B. eine Finanzierbarkeit des Gesamtleistungssystems sowie die Erhaltung oder Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung anerkannt (BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 1 zu den vorgezogenen Altersrenten; BVerfGE 75, 78, 101f.).

    Der Gesetzgeber kann nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, von dem betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 103, 172 ).

    Soweit der Gesetzgeber eine Verbesserung des Systems für möglich hält, wenn die längeren Rentenbezugszeiten durch Abschläge ausgeglichen werden, ist diese Prognose nicht evident fehlerhaft und entzieht sich weiterer richterlicher Kontrolle (dazu BVerfGE 75, 78, 96ff.).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus SG Berlin, 05.12.2007 - S 31 R 5860/07
    Rentenanwartschaften beruhen dabei auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen (zuletzt BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2007, 1 BvL 10/00 - juris).

    Das BVerfG hat dieses Ziel der Erhaltung und Verbesserung auch bei Regelungen, die rentennahe Jahrgänge betreffen, für legitim gehalten, der Gesetzgeber müsse auch hier über die notwendige Flexibilität zur Anpassung der Versicherungsverhältnisse an geänderte gesamtwirtschaftliche Verhältnisse verfügen (BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2007, aaO).

    Der Gesetzgeber ist darauf verwiesen, die aus der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung resultierenden Belastungen angemessen zu verteilen (BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2007, aaO).

    Dem Gesetzgeber kann insoweit nicht konkret vorgeschrieben werden, wie er auf eine von ihm erkannte Belastung des Systems reagiert (dazu das BVerfG, aaO; so auch BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2007, aaO).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus SG Berlin, 05.12.2007 - S 31 R 5860/07
    Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verengt, je stärker die Rentenanwartschaften von einkommensbezogenen Beitragsleistungen geprägt sind (BVerfGE 58, 81, 112f.; BVerfGE 100, 1, 33).

    Er war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen, insbesondere - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen - die Beitragssätze zu erhöhen, die Bestandsrenten abzusenken oder auf eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung zu verzichten (vgl. schon BVerfGE 58, 81 ).

    Allerdings führt das BVerfG dort aus, dass Rentenanwartschaften wegen des verhältnismäßig langen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und dem Beginn des Rentenanspruchs naturgemäß in nicht unerheblichem Umfang einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen sind (vgl. BVerfGE 58, 81, 110).

    Ist es zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, den Gesetzgeber berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind (vgl. BVerfGE 58, 81, 111).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus SG Berlin, 05.12.2007 - S 31 R 5860/07
    Deshalb kann dem Gesetzgeber auch nicht - entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts - verfassungsrechtlich zur Last gelegt werden, er habe die von ihm erwogenen und verworfenen Alternativen nicht dokumentiert." (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04).

    Das LSG Schleswig-Holstein weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu den Kürzungen der Fremdrenten nach dem Fremdrentengesetz selbst Kürzungen von bis zu 30 % für verhältnismäßig angesehen hat (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO).

    Dies ist hier in Bezug auf die Anwartschaftsteile der Fall, denen Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde." (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus SG Berlin, 05.12.2007 - S 31 R 5860/07
    Für den Bereich der Rentenanwartschaften hat das BVerfG danach eine Umgestaltung auch als Reaktion auf veränderte Bedingungen für zulässig erachtet, auch wenn sie zu einer wertmäßigen Verringerung der Anwartschaft führt (BVerfGE 100, 1, 37; BVerfGE 75, 78, 96ff.).

    Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verengt, je stärker die Rentenanwartschaften von einkommensbezogenen Beitragsleistungen geprägt sind (BVerfGE 58, 81, 112f.; BVerfGE 100, 1, 33).

    Es ist aber vor allem das Kriterium der Eigenleistung, mit dessen Hilfe die rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften von Rechtsansprüchen unterschieden werden, die der Staat aus Gründen der Fürsorge einräumt und die mangels einer Leistung des Begünstigten nicht am Eigentumsschutz teilnehmen (vgl. BVerfGE 100, 1, 33).

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.09.2007 - L 7 R 97/07

    Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres -

    Auszug aus SG Berlin, 05.12.2007 - S 31 R 5860/07
    Das Ergebnis wird bestätigt, wenn man neben den Beratungen zum Rentenreformgesetz, welches 2001 in Kraft getreten ist, auch die Materialien zum Rentenreformgesetz 1999 in den Blick nimmt, welches weitergehende Einschnitte in das Recht der Erwerbsminderungsrente vorsah (so LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. September 2007, L 7 R 97/07 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/4230 S. 36).

    Dem BSG ist auch insoweit zuzugeben, dass diese Zielsetzung an zentraler Stelle der Begründung zum Gesetz vom 20.12.2000 nicht deutlich zum Ausdruck kommt, wenn dort nur auf die Ausweichreaktionen abgestellt wird (dazu auch LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. September 2007, L 7 R 97/07).

    Es war damit eine Beitragssenkung von 0, 5 % angestrebt (dazu LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. September 2007, L 7 R 97/07 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/4230 S. 36).

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Auszug aus SG Berlin, 05.12.2007 - S 31 R 5860/07
    Er nahm dabei zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) Bezug.

    Hierbei gehe es insbesondere um die Frage, ob der BSG-Entscheidung vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) zu folgen sei.

    Eine andere Auslegung des § 77 SGB VI könnte danach nur dann geboten sein, wenn es die einzig verfassungsrechtlich unbedenkliche Auslegung wäre, wenn sie sich damit als Gebot verfassungskonformer Auslegung darstellt (so wohl BSG, Urteil vom 16. Mai 2006, B 4 RA 22/05 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2005 - L 1 RA 255/04

    Rentenkürzung wegen Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter

    Auszug aus SG Berlin, 05.12.2007 - S 31 R 5860/07
    Solche Ausweichreaktionen waren statistisch belegt und ihre Vermeidung durch Abschläge ist danach legitim (dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. April 2005, L 1 RA 255/04 - juris).

    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in der Entscheidung vom 28. April 2005, die Grundlage der Entscheidung des BSG vom 16. Mai 2006 war (L 1 RA 255/04) unter Berufung auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum eine verfassungswidrige Gleichbehandlung mit den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit - sorgfältig begründet - abgelehnt.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus SG Berlin, 05.12.2007 - S 31 R 5860/07
    Dabei hat der Regelungsauftrag des Gesetzgebers umso größere Bedeutung, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjektes ist (BVerfGE 102, 1, 18).
  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus SG Berlin, 05.12.2007 - S 31 R 5860/07
    Der Gesetzgeber kann nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, von dem betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 103, 172 ).
  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

  • BSG, 05.08.2004 - B 13 RJ 10/03 R

    Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen

  • Drs-Bund, 11.10.2000 - BT-Drs 14/4320
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